Mittwoch, 23. März 2016

Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen in der Region Hannover Anfrage der Gruppe Linke und Piraten vom 12. Dezember 2014


Lt. Vorlage - 0729 (III) AaA  vom 06.11.2012 gab es von Seiten der Bauaufsicht einen formalen Antrag auf Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage, der seinerzeit seitens des Antragstellers zurück gestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund fragen LINKE & PIRATEN die Verwaltung:     

  1. Wurde dieser Antrag inzwischen behandelt?
Antwort: Ja

  1. Wenn ja, wie wurde der Antrag beschieden?
Antwort: Er wurde wegen Unvollständigkeit abgelehnt. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Die Ablehnungsgründe wurden dem Widerspruchsführer in einem gesonderten Schreiben erläutert und ein Gespräch dazu angeboten. Bisher hat der Widerspruchsführer aber weder einen Gesprächstermin benannt noch seinen Widerspruch begründet. Bei den fehlenden Unterlagen handelt es sich um die Statik und naturschutzrechtliche Beurteilungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen.

  1. Gibt oder gab es weitere  Anträge auf Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen in der Region Hannover?
Antwort: Nein, keine Anträge auf Genehmigung (Eine Bauvoranfrage bezüglich der generellen Zulässigkeit von Kleinwindkraftanlagen auf einem Schulgelände in Gehrden wurde 3/2014 gestellt. Da die für eine Prüfung notwendigen Angaben jedoch nicht ergänzt wurden, erfolgte im August 2014 die Ablehnung).

  1. Falls ja, wurden diese genehmigt?
Antwort: ---

  1. Falls diese nicht genehmigt wurden, mit welcher Begründung wurden sie abgelehnt?
Antwort: ---

  1. Wie viele Kleinwindkraftanlagen wurden bisher in der Region Hannover genehmigt?
Antwort: keine

  1. Welche maximale Höhe dürfen Kleinwindkraftanlangen haben?
Antwort: Der Begriff „Kleinwindkraftanlagen“ wird in unterschiedlicher Weise benutzt. In Niedersachsen gibt es keine Rechtsvorschrift und keinen Erlass, der auf den Begriff „Kleinwindkraftanlagen“ Bezug nimmt. In den Erlassen anderer Bundesländer geht es im Wesentlichen um die planungsrechtliche Bewertung und um die Raumbedeutsamkeit. In diesem Zusammenhang wird in NRW eine Maximalhöhe von 50m, in Schleswig-Holstein von 30m für „Kleinwindkraftanlagen“ genannt. In mehreren Bundesländern sind Kleinwindkraftanlagen bis 10m Höhe baugenehmigungsfrei (vgl. hierzu Drucksache 16/1826 16. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages).

  1. Wie hoch darf die Leistung einer Windkraftanlage sein, um noch als Kleinwindkraftanlage zu gelten?
Antwort: Nicht bekannt
Anmerkung: die Stellungnahme bezieht sich nur auf die Teile des Regionsgebietes, in denen die Bauaufsicht der Region Hannover zuständig ist.

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